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Diese Frage kann nicht einheitlich beantwortet werden. In Abhängigkeit von den bisherigen nicht vergleichbaren Entgeltsystemen im Verbandsgebiet und der jeweiligen individuellen Abrechnungssituation sind die finanziellen Auswirkungen teilweise recht unterschiedlich und können in Einzelfällen durchaus zu einer erheblichen Erhöhung der Gesamtentgeltsbelastung führen.
Neben den abrechnungssystematischen und individuellen Faktoren sind die Änderungen bzw. Erhöhungen der Entgelte allerdings noch auf eine Reihe weiterer Gründe zurückzuführen. Zunächst ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Entgeltsbelastung im Bereich der einzelnen Verbandsmitglieder über einen längeren Zeitraum hinweg konstant geblieben ist und eine Anpassung bzw. Erhöhung der laufenden Entgelte teilweise schon mehrere Jahre zurückliegt. Ferner sind zwischenzeitlich allgemeine Kostensteigerungen sowohl im Investitions- und Dienstleistungs- als auch Personalbereich eingetreten. Darüber hinaus haben sich aber insbesondere als Folge der Energiekrise die Energiekosten und damit verbunden die Betriebskosten für die Unterhaltung von Kläranlagen, Pumpstationen und der Kanalisation überdurchschnittlich erhöht. Letztlich wirken sich auch stetig strengere gesetzliche Vorgaben zur Abwasserbeseitigung auf die Entgeltserhebung aus.
Zum Abwasser zählt gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 2 Ziffer 3 der Allgemeinen Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes „Unter Selz“
Da für das Sammeln, Ableiten und Behandeln des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers unterschiedliche Kosten anfallen sind aus Gerechtigkeitsgründen unterschiedliche Entgelte hierfür zu erheben.
Auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) in Verbindung mit der „Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung“ des Abwasserzweckverbandes „Untere Selz“ erhebt der Abwasserzweckverband
– im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung eine Schmutzwassergebühr sowie einen wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser sowie
– im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung einen wiederkehrender Beitrag Niederschlagswasser.
Gebühren werden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme bzw. tatsächliche Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben.
In Bezug auf die Abwasserbeseitigung bedeutet dies die tatsächliche Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung. Hierzu gehören alle Abwasseranlagen wie Kläranlagen, Verbindungs- und Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentastungsbecken, Pumpwerke sowie die Flächenkanalisation einschließlich der Grundstücksanschlüsse.
Beiträge (einmalige und wiederkehrende) werden hingegen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben, sofern dem Grundstückseigentümerhierdurch ein Vorteil entsteht.
In Bezug auf die Abwasserbeseitigung bedeutet dies die Möglichkeit des Grundstückseigentümers, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung einzuleiten. Der Vorteil besteht darin, dass das Grundstück durch die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung erschlossen ist; es kommt also nicht darauf an, ob der Grundstückseigentümer die Möglichkeit des Anschlusses bzw. der Einleitung nutzt oder nicht.
Gemäß § 21 der „Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung“ des Abwasserzweckverbandes „Untere Selz“ erfolgt die Bemessung der Schmutzwassergebühr nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen bleiben bei der Bemessung der Gebühren für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 % der Wassermenge unberücksichtigt und werden abgesetzt.
Sofern eine über den 10 % igen Pauschalabzug hinausgehende Absetzung von Wassermengen erfolgen soll, ist dies bis zum 30. November des Veranlagungsjahres zu beantragen und mittels eines privaten Wasserzählers (insbesondere „Gartenwasserzählers“) nachzuweisen.
Für alle angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke wird ein wiederkehrender Beitrag für das Schmutzwasser erhoben. Diesen wiederkehrenden Beitrag muss jeder Grundstückseigentümer entrichten, der die Möglichkeit hat sein Grundstück an die Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen und anfallendes Schmutzwasser einzuleiten. Ob diese Möglichkeit genutzt wird oder nicht, ist für die Beitragspflicht nicht entscheidend. Somit werden insbesondere auch unbebaute Grundstücke mit dem wiederkehrenden Beitrag für Schmutzwasser belastet.
Der wiederkehrende Beitrag für Schmutzwasser deckt insbesondere die Unterhaltungs-und Vorhaltekosten ab, die für das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Schmutzwassers entstehen.
Nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) sind Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Diese Bemessung ist in § 5 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung geregelt, wonach Beitragsmaßstab die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse ist. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 %. Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 %.
Die Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags für Schmutzwasser erfolgt daher grundstücksbezogen und zwar nach dem sogenannten „Vollgeschossmaßstab“. Dieser Maßstab zur Bemessung des beitragsrechtlich relevanten Vorteils ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz seit langem anerkannt und gibt den durch einen tatsächlichen Anschluss oder auch durch die bloße Möglichkeit eines Anschlusses an die Entwässerungseinrichtung vermittelten Vorteil wieder.
Als Grundstücksfläche gilt in beplanten Gebieten, also für die ein Bebauungsplan existiert, die überplante Grundstücksfläche. Für „sonstige“ insbesondere innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) befindliche Grundstücke gilt grundsätzlich die Fläche bis zu einer Tiefe von 40 m ab der Verkehrsanlage bzw. Straße.
Für die Zahl der Vollgeschosse gilt in beplanten Gebieten die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (und damit grundsätzlich nicht die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse). Für Grundstücke, die nicht überplant sind, gilt grundsätzlich die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung vorhandenen bzw. berechneten Vollgeschosse. Für alle sonstigen bzw. nicht unter die vorgenannten Regelungen fallenden Grundstücke erfolgt die Ermittlung der Vollgeschosse entsprechend den Bestimmungen in § 5 Abs. 3 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
Eine Differenzierung zwischen ein- und zweigeschossiger Bebauung bzw. ein und zwei Vollgeschossen wird aufgrund der vorerwähnten Satzungsregelung nicht vorgenommen, d. h. für die ersten beiden Vollgeschosse wird ein einheitlicher Zuschlag von 30 % zugrunde gelegt.
Diesbezüglich gilt die Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO).
Auszug aus der LBauO (§ 2 Abs. 4):
„Geschosse über der Geländeoberfläche sind Geschosse, die im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; tiefer liegende Geschosse sind Kellergeschosse. Vollgeschosse sind Geschosse über der Geländeoberfläche, die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben. Gegenüber einer Außenwand zurückgesetzte oberste Geschosse sind nur Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses haben. Die Höhe wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden oder Oberkante Dachhaut gemessen“.
Der wiederkehrende Beitrag Schmutzwasser soll den Vorteil abdecken, der durch die Möglichkeit Schmutzwasser in die vorgehaltene Abwasserbeseitigungsanlage einleiten zu können, entsteht. Anknüpfungspunkt für die „Bemessung des Vorteils“ ist daher die bauliche Nutzung eines Grundstücks. Bezogen auf die Vollgeschosse bedeutet dies, je höher die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, desto größer der Vorteil und damit auch der Zuschlag.
Für alle angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke wird ein wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben. Diesen wiederkehrenden Beitrag muss jeder Grundstückseigentümer entrichten, der die Möglichkeit hat sein Grundstück an die Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen und anfallendes Niederschlagswasser einzuleiten. Ob diese Möglichkeit genutzt wird oder nicht, ist für die Beitragspflicht nicht entscheidend. Somit werden insbesondere auch unbebaute Grundstücke mit dem wiederkehrenden Beitrag für Niederschlagswasser belastet.
Ausgenommen von der Beitragspflicht für den wiederkehrenden Beitrag sind insbesondere Grundstücke, für die entweder keine Misch-. oder Niederschlagswasserkanalisation vorgehalten wird oder die Einleitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation vollständig ausgeschlossen wurde.
Der wiederkehrende Beitrag für Niederschlagswasser deckt insbesondere die Unterhaltungs-und Vorhaltekosten ab, die für das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Niederschlagswassers entstehen.
Auch die Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags für Niederschlagswasser erfolgt grundstücksbezogen. Grundlage für dessen Berechnung ist gemäß § 6 Abs. 1 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung die mögliche Abflussfläche, d. h. die jeweilige Grundstücksfläche, vervielfacht mit der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl. Bei nicht überplanten Gebieten wurde eine entsprechende Erhebung durchgeführt. Die Grundflächenzahl wurde hier aufgrund der Angaben in der Selbstauskunft ermittelt. Folglich stellt die Berechnung des Beitragsmaßstabs zur Festsetzung des wiederkehrenden Beitrages nicht auf die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, sondern auf die Möglichkeit der Nutzung ab.
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